Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „unschlagbar – Kinder sind unschlagbar“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz  „ e.V.“  führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 73499 Wört, Spitalhof 2
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung von mildtätigen Zwecken i.S.d. § 53 AO. Zweck des Vereins ist ebenfalls die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie sowie die Förderung und Unterstützung der Jugendhilfe. Einen weiteren Zeck stellt die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke dar. Dies geschieht jeweils nicht in Konkurrenz, sondern in Ergänzung zu anderen Hilfsorganisationen, mit denen – soweit möglich – zusammengearbeitet werden soll.
  4. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Generierung einer Suchmaschine, welche bundesweite Hilfsangebote für Familien und Kindern in Not aufführt. Weiterhin durch Öffentlichkeitsarbeit, durch welche die Bevölkerung auf das Thema Kindesmisshandlung/-vernachlässigung aufmerksam gemacht werden soll.
  5. Die Förderung von mildtätigen Zwecken wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass Kindern, welche aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln anonym beigesetzt werden müssen, eine würdevolle Beisetzung ermöglicht werden soll. In diesem Rahmen werden nur Personen unterstützt, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; hierbei werden die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AO stets beachtet.
  6. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen dient allein seinem Zweck. Er verfolgt damit lediglich gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern und jedenfalls zumindest durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen zu unterstützen.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und die satzungsgemäße Verwendung der eingenommenen Gelder durch den Vorstand gewährleistet.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben und beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mindestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres, durch den Tod des Mitgliedes und durch den Beschluss des Vorstandes, sofern ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, dem Ansehen des Vereins schadet. Weiterhin endet die Mitgliedschaft automatisch, sofern das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag zwei Monate, das heißt bis zum 28.02. des Folgejahres im Rückstand ist. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitgliedes an den Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstige Aufwendung erfolgt nicht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teil zu nehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
  4. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
    • der/dem ersten Vorsitzenden
    • der/dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
    • der/dem Schatzmeister/in
    • der/dem Schriftführer/in
  2. Der Vorstand kann bis zu drei Beisitzer bestimmen und ihnen besondere Aufgaben zuweisen.
  3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende. Der gesetzliche Vertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und außen.
  4. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  6. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen auch wenn nur ein Mitglied dies verlangt.
  7. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, dass vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  9. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
  10. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorsitzende  beruft die Mitgliederversammlung ein und beruft darin den Vorsitz. Der Vorstand stellt die Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich in Schriftform (Brief oder E-Mail) mit Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen durchführen. Der Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
  2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  3. Alle Beschlüssen werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    • die Festlegung der Richtlinien für den Vorstand zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß den Bestimmungen der Satzung
    • die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers
    • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer
    • die Entlastung des Vorstands und des Kassenprüfers
    • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    • den Beschluss einer Satzungsänderung.
  5. Die Satzung kann mit 2/3-Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder geändert werden.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gästen die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestatten. Die Mitgliederversammlung kann diese Entscheidung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.

§ 8 Kassenprüfer

  1. In der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
  2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhospiz Sterntaler e.V. in 68159 Mannheim und dem Bundesverband Verwaiste Eltern und trauernde Geschwister in Deutschland e.V. in 04103 Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden haben.